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Berlin. Nach der Zustimmung des Bundestags befasst sich der Bundesrat am Freitag kommender Woche mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Es wird Zustimmung erwartet. Die Union setzte einige Änderungen am Entwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) durch.
Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde soll vom 1. Januar 2015 an in Deutschland gelten. Damit kommen nach Regierungsangaben 3,7 Millionen Menschen in den Genuss dieser Regelung.
Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Keine Branche wird ausgenommen.
Allerdings gibt es für einige Bereiche Übergangregelungen bis 2017. So können Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze für zwei weitere Jahre nach unten abweichen. Spätestens Ende 2016 gilt der gesetzliche Mindestlohn bundesweit flächendeckend.
Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten sind während Ausbildung oder Studium von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten - es sei denn, sie wollten in einem anderen als dem erlernten Beruf ihre Kenntnisse vertiefen.
Für Saisonarbeiter etwa in der Landwirtschaft oder in der Gastronomie gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro bereits ab 2015. Allerdings wird die kurzfristige Beschäftigung, in denen sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, von 50 auf 70 Tage ausgeweitet, befristet auf vier Jahre. Die Verrechnung von Kost und Logis wird erleichtert.
Für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn von 8,50 Euro zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt. Den Angaben zufolge müssen Verleger für ihre Mini-Jobber im ersten Jahr nur 75 Prozent des Mindestlohns von 8,50 Euro zahlen, im zweiten Jahr sollen es dann 85 Prozent sein. Von 2017 an gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro dann auch für Zeitungszusteller.
Der Mindestlohn wird einmal von der Politik festgelegt - mit Verabschiedung des sogenannten Tarifautonomiestärkungsgesetzes. Danach wird er von einer Mindestlohnkommission ausgehandelt, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sind. Die Kommission wird 2016 das erste Mal über eine Anhebung des Mindestlohnes beraten und dann alle zwei Jahre. Sollte die Kommission eine Anhebung beschließen, gilt dieser neue Tarif ab 2018 auch für Zeitungszusteller.
Mit dem Tarifpaket wird zudem das Arbeitnehmerentsendegesetz auf alle Branchen ausgeweitet. Damit sind verbindliche Mindeststandards für alle in- und ausländischen Beschäftigten durchsetzbar.
Tarifverträge können leichter für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dafür müssen die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht mehr mindestens 50 Prozent der vom Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer beschäftigen. Es reicht ein öffentliches Interesse bei einem gemeinsamen Antrag der Sozialpartner.